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Kinderzulagen 2026: die Beträge Ihres Kantons und wie Sie sie erhalten

Der Bund setzt die Mindestbeträge, die Kantone dürfen mehr zahlen. Hier sind die Beträge ab 1. Januar 2026 nach der Tabelle des BSV.

Aktualisiert am 13. Oktober 2026 · Quellen geprüft am 13. Oktober 2026

Kurz gesagt

Die Kinderzulage beträgt in der Schweiz mindestens 215 Franken pro Monat und Kind, die Ausbildungszulage mindestens 268 Franken. Viele Kantone zahlen mehr, etwa Bern 250 und Zug 330 Franken. Sie gilt ab dem Geburtsmonat bis zum 16. Geburtstag. Angestellte beantragen sie beim Arbeitgeber, wenn ihr AHV-Lohn mindestens 630 Franken pro Monat beträgt.

Die Mindestbeträge des Bundes

ZulageDauerMindestens pro Monat
Kinderzulageab dem Geburtsmonat bis Ende des Monats, in dem das Kind 16 wird215 Franken
Ausbildungszulageab nachobligatorischer Ausbildung (frühestens ab 15) bis Abschluss, längstens bis 25268 Franken
Geburtszulageeinmalig, nur in einigen Kantonenvom Kanton festgelegt

Quelle: BSV. Stand: Oktober 2026.

Die Kinderzulagen 2026 in der Deutschschweiz

KantonKinderzulageAusbildungszulageGeburtszulage
Zürich215, ab 12 Jahren 268268keine
Bern250310keine
Luzern215, ab 12 Jahren 2602681075
Uri2402901200
Schwyz2302801000
Obwalden220270keine
Nidwalden258311keine
Glarus215268keine
Zug330330, ab 18 Jahren 385keine
Freiburg265, ab 3. Kind 285325, ab 3. Kind 3451500
Solothurn215268keine
Basel-Stadt275325keine
Basel-Landschaft215268keine
Schaffhausen230290keine
Appenzell Ausserrhoden230280keine
Appenzell Innerrhoden245298keine
St. Gallen245298keine
Graubünden240290keine
Aargau225278keine
Thurgau215280keine
Wallis327, ab 3. Kind 435477, ab 3. Kind 5852142, bei Mehrlingen 3213 pro Kind

Franken pro Monat, Geburtszulage einmalig. Quelle: BSV, Arten und Ansätze der Familienzulagen 2026, Stand 12. Dezember 2025, gültig ab 1. Januar 2026. Massgebend sind die kantonalen Gesetze. Stand: Oktober 2026.

Eine Geburtszulage gibt es für jedes Kind, das lebend oder nach mindestens 23 Wochen Schwangerschaft geboren wurde, in den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Luzern, Neuenburg, Schwyz, Uri, Wallis und Waadt.

Wer Anspruch hat

  • Angestellte mit einem AHV-pflichtigen Einkommen von mindestens 630 Franken pro Monat oder 7560 Franken pro Jahr; Löhne mehrerer Arbeitgeber werden zusammengezählt.
  • Selbstständige, die einer Familienausgleichskasse angeschlossen sind, mit derselben Schwelle.
  • Nichterwerbstätige mit Wohnsitz in der Schweiz, steuerbarem Einkommen bis 45 360 Franken pro Jahr und ohne Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

Während des Mutterschaftsurlaubs und des Urlaubs des anderen Elternteils läuft der Anspruch weiter. Arbeitslose Mütter erhalten während des 14-wöchigen Mutterschaftsurlaubs Familienzulagen für Nichterwerbstätige, ohne Einkommensgrenze. Mit Arbeitslosentaggeld gibt es sonst einen Zuschlag in der Höhe der Kinderzulage des Wohnkantons, zu beantragen bei der Arbeitslosenkasse.

Wer die Zulage bekommt, wenn beide Eltern arbeiten

Pro Kind gibt es nur eine Zulage derselben Art. Die Reihenfolge:

  1. die erwerbstätige vor der nichterwerbstätigen Person,
  2. bei zwei Erwerbstätigen die Person mit der elterlichen Sorge,
  3. bei geteilter Sorge die Person, bei der das Kind überwiegend lebt,
  4. leben alle zusammen: die Person, die im Wohnsitzkanton des Kindes arbeitet,
  5. sonst die Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Lohn aus unselbstständiger Arbeit.

Arbeitet die zweitberechtigte Person in einem Kanton mit höherem Ansatz, kann sie die Differenz verlangen.

So stellen Sie den Antrag

  • Angestellt: beim Arbeitgeber, mit Antragsformular und Geburtsurkunde. Er leitet alles an seine Familienausgleichskasse weiter.
  • Selbstständig: bei Ihrer Familienausgleichskasse.
  • Nichterwerbstätig: in der Regel bei der kantonalen Familienausgleichskasse Ihres Wohnorts.

Die Geburtsurkunde erhalten Sie, nachdem die Geburt beim Zivilstandsamt gemeldet und beurkundet ist. Wird der Antrag abgelehnt, können Sie eine Verfügung verlangen und innert 30 Tagen Einsprache erheben, danach innert 30 Tagen Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht.

Getrennte Eltern

Die Zulage ist für den Unterhalt des Kindes bestimmt. Wer sie bezieht, muss sie an den Elternteil weitergeben, bei dem das Kind lebt. Geschieht das nicht, kann dieser Elternteil schriftlich und mit Belegen die direkte Auszahlung beantragen. Über das Familienzulagenregister lässt sich prüfen, wo für ein Kind eine Zulage bezogen wird.

Was Eltern fragen

Wie hoch ist die Kinderzulage im Kanton Zürich?

215 Franken pro Monat für Kinder bis 12 Jahre, 268 Franken für ältere Kinder; die Ausbildungszulage beträgt 268 Franken (Stand 1. Januar 2026).

Wie hoch ist die Kinderzulage im Kanton Bern?

250 Franken pro Monat, die Ausbildungszulage 310 Franken (Stand 1. Januar 2026).

Welcher Kanton ist für meine Kinderzulage massgebend?

Für Angestellte in der Regel der Kanton des Arbeitgebers bzw. des Arbeitsorts. Ihr Arbeitgeber und seine Familienausgleichskasse wissen, welcher Ansatz gilt.

Bekommen beide Eltern eine Kinderzulage?

Nein, pro Kind wird nur eine Zulage derselben Art gezahlt. Eine gesetzliche Reihenfolge bestimmt, wer sie erhält; ist der Ansatz im Kanton des anderen Elternteils höher, kann die Differenz verlangt werden.

Quellen

  1. BSV — Familienzulagen, Leistungen und Voraussetzungen geprüft am 13. Oktober 2026
  2. BSV — Arten und Ansätze der Familienzulagen 2026 (Stand 12.12.2025) geprüft am 13. Oktober 2026

Mamavela informiert; dieser Ratgeber ersetzt weder Ihre Hebamme noch Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Kinderärztin, die Ihre Situation kennen. Rufen Sie im Zweifel dort an. Im Notfall: 112.

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