Mutterschaftsurlaub in der Schweiz: Dauer, Entschädigung und Anmeldung
Wer Anspruch hat, wie viel Sie erhalten, wann der Anspruch endet und wie Sie ihn anmelden, nach dem Merkblatt der AHV/IV.
Aktualisiert am 13. Oktober 2026 · Quellen geprüft am 13. Oktober 2026
Kurz gesagt
Erwerbstätige Mütter haben in der Schweiz Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub ab dem Tag der Geburt. Die Mutterschaftsentschädigung beträgt 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag. Voraussetzung sind neun Monate AHV-Versicherung vor der Geburt, davon mindestens fünf Monate Erwerbstätigkeit. Die Anmeldung läuft meist über den Arbeitgeber.
Die Regeln auf einen Blick
| Punkt | Regel |
|---|---|
| Dauer | 14 Wochen, also 98 Tage, ab dem Tag der Geburt |
| Höhe | 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt |
| Höchstbetrag | 220 Franken pro Tag |
| Höchstbetrag erreicht ab | 8250 Franken pro Monat, Selbstständige 99 000 Franken pro Jahr |
| Auszahlung | Taggeld, am Monatsende für den vergangenen Monat |
| Arbeitsverbot nach dem Arbeitsgesetz | 8 Wochen nach der Geburt, bis zur 16. Woche nur mit Ihrem Einverständnis |
Quelle: Merkblatt 6.02 der AHV/IV. Stand: Oktober 2026.
Wer Anspruch hat
Sie haben Anspruch, wenn Sie bei der Geburt angestellt oder selbstständig erwerbend sind, gegen Barlohn im Betrieb Ihres Ehemannes oder Ihrer eingetragenen Partnerin mitarbeiten, arbeitslos sind und Taggelder beziehen oder genügend Beitragszeit haben, oder wegen Krankheit, Unfall oder Invalidität ein lohnbasiertes Taggeld erhalten. Auch wer in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, aber keinen Lohn und kein Taggeld mehr bekommt, weil der Anspruch ausgeschöpft ist, hat Anspruch.
Dazu kommen zwei Voraussetzungen:
- Neun Monate AHV-Versicherung unmittelbar vor der Geburt. Bei einer Geburt vor dem 7., 8. oder 9. Schwangerschaftsmonat genügen 6, 7 oder 8 Monate.
- Mindestens fünf Monate Erwerbstätigkeit in dieser Zeit.
Zeiten in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich werden angerechnet. Das ist wichtig, wenn Sie erst vor kurzem in die Schweiz gezogen sind.
So rechnen Sie Ihre Entschädigung aus
Für Angestellte: Monatslohn x 0,8 / 30 = Taggeld, höchstens 220 Franken. Für den ganzen Urlaub: Taggeld x 98.
| Monatslohn | Taggeld | 98 Tage |
|---|---|---|
| 3750 Franken | 100 Franken | 9800 Franken |
| 5250 Franken | 140 Franken | 13 720 Franken |
| 6000 Franken | 160 Franken | 15 680 Franken |
| ab 8250 Franken | 220 Franken (Höchstbetrag) | 21 560 Franken |
Modellrechnung nach der Methode des Merkblatts, Stand: Oktober 2026. Selbstständige rechnen mit dem Jahreseinkommen: x 0,8 / 360. Ihr genauer Betrag steht in der Abrechnung der Ausgleichskasse; davon werden Sozialversicherungsbeiträge abgezogen.
Gut zu wissen
Ein unbezahlter Urlaub oder eine Pensumsreduktion kurz vor der Geburt kann die Entschädigung senken. Wenn Sie so etwas planen, fragen Sie vorher Ihre Ausgleichskasse.
Wann der Anspruch endet
Spätestens nach 98 Tagen. Früher, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise wieder aufnehmen: Auch ein paar Stunden Arbeit beenden den Anspruch für den Rest des Urlaubs.
Wenn Ihr Baby länger im Spital bleibt
Muss Ihr Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben, verlängert sich der Anspruch um die Dauer des Spitalaufenthalts, höchstens um 56 Tage. Voraussetzung ist, dass Sie nach dem Mutterschaftsurlaub wieder arbeiten. Geben Sie die Spitaldauer im Anmeldeformular an und legen Sie ein Arztzeugnis bei. Stirbt der andere Elternteil innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, verlängert sich Ihr Urlaub um höchstens 14 Taggelder.
So melden Sie den Anspruch an
- Angestellt: über Ihren Arbeitgeber, mit dem Formular 318.750. Er bescheinigt Arbeitsdauer und Lohn.
- Selbstständig, arbeitslos oder arbeitsunfähig: direkt bei Ihrer Ausgleichskasse.
Zahlt Ihr Arbeitgeber den Lohn während des Urlaubs weiter, erhält er die Entschädigung. Viele Arbeitgeber zahlen mehr als die gesetzlichen 80 %; das steht im Arbeitsvertrag, im Personalreglement oder im Gesamtarbeitsvertrag.
Ihr Schutz während des Urlaubs
- Kündigung: Nach der Probezeit verboten während der Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt, bei Spitalverlängerung auch während der Verlängerung (BSV).
- Unfallversicherung: Sie bleiben als Arbeitnehmerin versichert und sind grundsätzlich prämienbefreit.
- Pensionskasse: Der Schutz läuft im gleichen Umfang weiter.
Warum diese Wochen zählen
Eine systematische Übersicht (Aitken und Kollegen, 2015) wertete sieben Studien aus. Studien auf individueller Ebene zeigten gesundheitliche Vorteile von bezahltem Mutterschaftsurlaub für Mütter; insgesamt deuten die Ergebnisse auf Vorteile hin. Planen Sie die 14 Wochen also bewusst als Erholungszeit.
Wie es mit dem Urlaub für den Vater oder die Ehefrau der Mutter aussieht, lesen Sie unter Urlaub des anderen Elternteils.
Was Eltern fragen
Wie viel Mutterschaftsentschädigung bekomme ich?
80 % Ihres durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, höchstens 220 Franken pro Tag. Bei 5250 Franken Monatslohn sind das 140 Franken pro Tag, für 98 Tage also 13 720 Franken.
Kann der Mutterschaftsurlaub vor der Geburt beginnen?
Nein. Der Anspruch auf Entschädigung beginnt am Tag der Geburt. Können Sie vorher aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, braucht es ein Arztzeugnis, und es gilt Ihre normale Lohnfortzahlung.
Was passiert, wenn mein Baby länger im Spital bleibt?
Bleibt das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital, verlängert sich die Entschädigung um diese Zeit, höchstens um 56 Tage, wenn Sie danach wieder erwerbstätig sind.
Darf mir während des Mutterschaftsurlaubs gekündigt werden?
Nach der Probezeit nicht. Das Kündigungsverbot gilt während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt.
Quellen
- AHV/IV — Merkblatt 6.02, Mutterschaftsentschädigung (Stand 1. Januar 2025, Nachdruck November 2025) geprüft am 13. Oktober 2026
- BSV — Welcher Schutz besteht während des Mutterschaftsurlaubs? geprüft am 13. Oktober 2026
- Fedlex — Arbeitsgesetz (ArG), Art. 35a geprüft am 13. Oktober 2026
- Aitken Z et al. — The maternal health outcomes of paid maternity leave, a systematic review. Social Science & Medicine 2015 (DOI 10.1016/j.socscimed.2015.02.001) geprüft am 13. Oktober 2026
Mamavela informiert; dieser Ratgeber ersetzt weder Ihre Hebamme noch Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Kinderärztin, die Ihre Situation kennen. Rufen Sie im Zweifel dort an. Im Notfall: 112.