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Vaterschaftsurlaub in der Schweiz: der Urlaub des anderen Elternteils

Wer Anspruch hat, wie Sie die zwei Wochen aufteilen können und wie viel Sie erhalten, nach dem Merkblatt 6.04 der AHV/IV.

Aktualisiert am 13. Oktober 2026 · Quellen geprüft am 13. Oktober 2026

Kurz gesagt

In der Schweiz haben erwerbstätige Väter und die Ehefrau der Mutter Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub, das sind zehn Arbeitstage oder 14 Taggelder. Sie beziehen ihn innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt, am Stück, wochen- oder tageweise. Die Entschädigung beträgt 80 % des Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag.

Die Regeln auf einen Blick

PunktRegel
Dauer2 Wochen, das sind 10 Arbeitstage bei Vollzeit
Taggelderhöchstens 14 (Wochenenden eingerechnet)
Rahmenfristinnerhalb von 6 Monaten nach der Geburt
Bezugam Stück, wochenweise oder tageweise
Höhe80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, höchstens 220 Franken pro Tag

Quelle: Merkblatt 6.04 der AHV/IV. Stand: Oktober 2026.

Wer Anspruch hat

  • Erwerbstätige Väter, die bei der Geburt der rechtliche Vater sind oder es innerhalb von sechs Monaten werden, zum Beispiel durch eine Anerkennung beim Zivilstandsamt.
  • Die Ehefrau der Mutter, die nach Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt.

Dazu braucht es neun Monate AHV-Versicherung unmittelbar vor der Geburt (bei einer Frühgeburt 6, 7 oder 8 Monate) und in dieser Zeit mindestens fünf Monate Erwerbstätigkeit oder eine EO-Entschädigung. Anspruch haben Angestellte, Selbstständige, Arbeitslose mit Taggeld, Arbeitsunfähige mit lohnbasiertem Taggeld und weitere Gruppen. Zeiten in der EU, der EFTA oder im Vereinigten Königreich zählen mit.

Wie viel Sie erhalten

Gleiche Rechnung wie bei der Mutterschaftsentschädigung: Monatslohn x 0,8 / 30, höchstens 220 Franken pro Tag.

MonatslohnTaggeld14 Taggelder
5250 Franken140 Franken1960 Franken
6000 Franken160 Franken2240 Franken
ab 8250 Franken220 Franken3080 Franken

Modellrechnung, Stand: Oktober 2026. Bei Teilzeit wird die Anzahl Urlaubstage ins Verhältnis zum Beschäftigungsgrad gesetzt; die Taggelder decken in jedem Fall 80 % des Erwerbseinkommens.

Am Stück oder verteilt?

Viele Familien nehmen eine Woche direkt nach der Geburt und die zweite später, zum Beispiel wenn der Mutterschaftsurlaub nach 14 Wochen endet und das Baby sich an eine neue Betreuung gewöhnt. Wichtig ist nur die Rahmenfrist: Nach sechs Monaten verfällt, was nicht bezogen wurde. Tragen Sie das Enddatum gleich nach der Geburt in den Kalender ein.

So melden Sie den Urlaub an

Besprechen Sie die Daten früh mit Ihrem Arbeitgeber. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse läuft über den Arbeitgeber; Selbstständige melden sich direkt bei ihrer Ausgleichskasse. Halten Sie die Geburtsurkunde bereit, sobald das Zivilstandsamt sie ausgestellt hat.

Wenn die Mutter stirbt

Stirbt die Mutter am Tag der Geburt oder in den 97 Tagen danach, erhält der Vater oder die Ehefrau der Mutter zusätzlich 98 Taggelder, am Stück zu beziehen. Dafür gibt es das Formular 318.739.

Für die Partnerin oder den Partner

Die ersten Wochen sind für die Mutter körperlich anspruchsvoll. Übernehmen Sie Behördengänge wie die Kinderzulage und die Krankenkasse des Babys. Rufen Sie die Hebamme oder Ärztin an, wenn die Mutter Fieber bekommt, stark blutet oder anhaltend niedergeschlagen wirkt, im Notfall die 144.

Mehr zum Urlaub der Mutter: Mutterschaftsurlaub in der Schweiz.

Was Eltern fragen

Wie lange dauert der Vaterschaftsurlaub in der Schweiz?

Zwei Wochen, also zehn Arbeitstage bei Vollzeit. Entschädigt werden höchstens 14 Taggelder, weil die Wochenenden mitgezählt werden.

Muss ich die zwei Wochen am Stück nehmen?

Nein. Sie können sie am Stück, wochenweise oder tageweise beziehen, solange alles innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt liegt.

Hat auch die Ehefrau der Mutter Anspruch?

Ja, wenn sie nach Art. 255a Abs. 1 ZGB als anderer Elternteil gilt. Es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für Väter.

Quellen

  1. AHV/IV — Merkblatt 6.04, Entschädigung des andern Elternteils geprüft am 13. Oktober 2026
  2. AHV/IV — Merkblatt 6.02, Mutterschaftsentschädigung geprüft am 13. Oktober 2026

Mamavela informiert; dieser Ratgeber ersetzt weder Ihre Hebamme noch Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder Ihre Kinderärztin, die Ihre Situation kennen. Rufen Sie im Zweifel dort an. Im Notfall: 112.

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